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Juleica

Alles rund um Die Jugendleiter*in-Card

Die Jugendleiter/in-Card – was ist das?

Juleica

Die Jugendleiter/in Card (Juleica) ist ein bundesweit gültiger, amtlicher Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Durch die Juleica wird das Engagement und die Qualifikation von Jugendleiterinnen und Jugendleitern dokumentiert, die in Kinder- und Jugendgruppen, Projekten, Ferienfreizeiten, Kinder- und Jugendzentren, Seminaren und Veranstaltungen aktiv sind, sowie Interessenvertretung und Leitungsfunktionen wahrnehmen. Die Card weist Jugendleiter /-innen aus, stärkt sie in ihrer Stellung, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen und fördert sie in ihrem Engagement. 

Wer kann sie bekommen?

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die für einen anerkannten Jugendverband oder eine selbstorganisierte Jugendgruppe tätig sind, nach festgelegten Standards ausgebildet wurden und in der Regel mindestens 16 Jahre alt sind, können die Juleica erhalten. Zu der Ausbildung gehört die Teilnahme an einer Jugendgruppenleiterausbildung (im Umfang von 40 Stunden zu unterschiedlichen Themenfeldern) und ein Erste-Hilfe-Kurs. Die Juleica ist drei Jahre gültig.
Ihr habt noch mehr Fragen? Antworten findet ihr in der FAQ auf juleica.de.

Wo kann ich sie erhalten?

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragen die Juleica über ihren Jugendverband auf der Grundlage der entsprechenden Qualifizierung. Jugendgruppenleiterausbildungen bieten die meisten Dachverbände an.
Seit dem 1. Juli 2009 kann die Juleica bundesweit online beantragt werden.
>>>>mehr 

Persönliche Vergünstigungen für Inhaber/Innen der Juleica

Zur Aufwertung der Jugendleiterausbildung und zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements startete der Kreisjugendring eine breit angelegte Offensive im Landkreis Ravensburg. Unterstützt durch die Landkreisverwaltung, insbesondere durch den Landrat, warb der Kreisjugendring bei den Städten und Gemeinden sowie beispielhaft bei Firmen für attraktive persönliche Vergünstigungen für InhaberInnen der Juleica.
Ein Ergebnis, das sich sehen lassen kann:

Interessante Links zur Juleica

www.juleica.deOffizielle Seite zur Juleica (Bundes- & Landesregelungen, Vergünstigungen,…)
www.dbjr.deDeutschen Bundesjugendring e.V.

Was ihr noch wissen solltet: Freistellungsgesetz

Jeder Jugendleiterin und jedem Jugendleiter über 18 Jahren, die/der in der Jugendhilfe tätig ist, steht Freistellung nach dem neuen Freistellungsgesetz des Landes Baden Württemberg zu. Dabei ist es ohne Einfluss ob noch ein Lehrverhältnis besteht. Für folgende Veranstaltungen steht JugendleiterInnen Freistellung zu:

  • Für die Mitarbeit in Zeltlagern und anderen Jugenderholungseinrichtungen und für die Leitung von
    Jugendfahrten.
  • Für den Besuch von Schulungen für JugendleiterInnen und Tagungen der Jugendverbände.
  • Zur Leitung von Veranstaltungen der internationalen Jugendbegegnung, die im Rahmen des Bundes- und
    Landesjugendplan gefördert werde 

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 7. November 2007 das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ beschlossen, das mit seiner Verkündung am 20. November 2007 in Kraft getreten ist.

Die wichtigsten Merkmale des neuen Gesetzes sind:

  • Es besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung für alle vom Gesetz (§ 1) erfassten
    Personen, Maßnahmen und Organisationen.
  • Das Alter der Anspruchsberechtigten wurde von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt.
  • Der jährliche Freistellungsanspruch wurde von 12 auf 10 Tage verkürzt.
  • Der jährliche Anspruch für Auszubildende beträgt nur 5 Tage.
  • Die Aufteilmöglichkeit der Freistellung wurde auf max. 3 Veranstaltungen verringert.
  • Die Frist zur Antragstellung wurde auf 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme verlängert.
  • Die Freistellung kann nun auch zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Übungsleiter und
    Trainer im Jugendbereich des Sports gewährt werden. Der neue Titel des Gesetzes (früher: Sonderurlaubsgesetz) wird vom Landesjugendring außerordentlich begrüßt. So kommt endlich zum Ausdruck, dass es um keinen „Urlaub“ im eigentlichen Sinne geht, sondern um eine Freistellung für ein hoch wertzuschätzendes ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit. Als Kurzform werden wir künftig allerdings den Begriff „Freistellungsgesetz“ verwenden. Aus Sicht der Jugendverbände überwiegen leider die Verschlechterungen oder Einschränkungen für die Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit bzw. für die Organisationen, für die sie tätig werden, eindeutig gegenüber den Verbesserungen oder Ausweitungen.

Unabhängig davon fordern wir alle Berechtigten auf, die Freistellungsmöglichkeiten offensiv zu nutzen.

Mehr Informationen dazu gibt es beim Landesjugendring Baden-Württemberg

Infos Freiwilligengesetz

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