Die Handreichung von Deutschem Bundesjugendring (DBJR) und Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten (AdB) setzt sich kritisch mit dem verbreiteten Begriff eines angeblichen „Neutralitätsgebots“ in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der außerschulischen politischen Bildung auseinander. Zentrales Argument ist, dass ein solches parteipolitisches Neutralitätsgebot ausschließlich für staatliche Organe gilt, nicht jedoch für freie, zivilgesellschaftliche Träger. Diese Auffassung stützt sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das festhält, dass politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen verläuft und nicht umgekehrt.
DBJR und AdB machen deutlich, dass freie Träger Grundrechtsträger sind und daher das Recht haben, politisch Stellung zu beziehen, Werte zu vertreten und Parteien oder Positionen auch kritisch zu bewerten, etwa wenn diese rassistisch oder rechtsextrem sind. Die Autoren benennen, dass insbesondere rechte und rechtsextreme Akteure den Neutralitätsbegriff gezielt instrumentalisieren, um demokratische Zivilgesellschaft einzuschüchtern und ihre Arbeit zu delegitimieren. Zugleich wird kritisiert, dass Verwaltungen diesen Mythos häufig aufgreifen und das staatliche Neutralitätsgebot fälschlich auf geförderte Organisationen übertragen.
Die Handreichung stellt klar, dass öffentliche Förderung weder die Meinungsfreiheit noch die Vereinsautonomie aufhebt. Auch Förderauflagen dürfen nicht dazu führen, das satzungsgemäße Eigenleben von Jugendverbänden und Bildungsstätten unangemessen einzuschränken. Der Beutelsbacher Konsens wird ausdrücklich nicht als Neutralitätsgebot verstanden, sondern als Rahmen, der kritische Auseinandersetzung, Kontroversität und eine demokratische, menschenrechtsorientierte Wertevermittlung verlangt. In diesem Sinne dürfen Träger Veranstaltungen thematisch zuschneiden und sind nicht verpflichtet, allen Parteien oder Akteuren gleichermaßen Raum zu geben.
Insgesamt positionieren sich DBJR und AdB klar gegen die pauschale Forderung nach Neutralität und verteidigen die Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure als bewusst nicht-neutrale, demokratisch engagierte Stimmen innerhalb einer pluralen Gesellschaft.
Zusammenfassung:
1. DBJR und AdB stellen klar: Ein allgemeines „Neutralitätsgebot“ für freie Träger der Jugend- und Bildungsarbeit ist ein Mythos.
2. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass nur Staatsorgane parteipolitisch neutral sein müssen, nicht die Zivilgesellschaft.
3. Freie Träger (Jugendverbände, Bildungsstätten) sind Grundrechtsträger und dürfen politisch Stellung beziehen.
4. Rechte Akteure instrumentalisieren den Neutralitätsbegriff gezielt, um zivilgesellschaftliche Arbeit einzuschüchtern und zu delegitimieren.
5. Verwaltungen wenden das Neutralitätsgebot häufig falsch an und übertragen es unzulässig auf geförderte Träger.
6. DBJR/AdB betonen: Öffentliche Förderung hebt Meinungsfreiheit und Vereinsautonomie nicht auf.
7. Der Beutelsbacher Konsens verbietet keine Kritik, sondern verlangt Kontroversität und schützt demokratische Wertevermittlung.
8. Jugendverbände dürfen Parteien oder Akteure ausschließen, wenn diese nicht zum Thema oder zu den Werten passen.
9. Das AGG begründet keinen Anspruch rechtsextremer Personen auf Teilnahme an Veranstaltungen.